Am heutigen Mittwoch hat das Bundeskabinett die 28. Änderung des BtMG (BtMÄndVO) beschlossen. 32 Substanzen sind in diesem Jahr von der Illegalisierung oder Mengenbeschränkung betroffen. Die neuerliche Ergänzung des BtMG wird von der Bundesregierung diesmal mit dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begründet. Dieser hatte im Bezug auf einige neue psychoaktive Substanzen geurteilt, dass diese nicht dem Arzneimittelgesetz zu unterstellen sind. Bislang wurde über den Umweg über das AMG bei nachgewiesener Konsumabsicht der Käufer eine Strafverfolgung möglich. Das diese Begründung z.B. bei sogenannten „Kräutermischungen“ eine reine Nebelkerze ist, die die Hilflosigkeit des Gesetzgebers gegenüber dem gewaltigen Markt der Research Chemicals verschleiern soll, wird deutlich, wenn man weiß, dass es mittlerweile tausende synthetische Cannabinoid-Analoge gibt von denen nur ein Bruchteil per BtMG verboten ist. Ein Stoffgruppenverbot ist noch immer nicht in Sicht und auch die EU-Verordnung zu neuen psychoaktiven Substanzen (NPS) greift noch nicht. Das Hase und Igel-Spiel geht also weiter.

Die „Deutsche Apotheker-Zeitung“ und die „Pharmazeutische Zeitung“ nennen keine konkreten Substanzen. Nach einiger Recherche habe ich beim Beck-Verlag endlich den Link zum kompletten Referentenentwurf gefunden. Da hier Aktualität und Schnelligkeit zählt, bleibt dieser Blogpost kurz.

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften