Der Antrag auf Zulassung von Cannabis-Clubs in Deutschland, über den am 17.01.2012 im Deutschen Bundestag debattiert und abgestimmt wird, ist ein großer Vorstoß zur Entkriminalisierung von Hanfkonsumenten. Er wurde seit 2010 vorbereitet und polarisiert sowohl die Gegner, wie auch die Befürworter einer anderen Drogenpolitk. Mein geschätzter Leser und eifriger Kommentator bushdoctor, hat mir heute seine Gedanken zu diesem Antrag zugesandt, die ich an dieser Stelle gerne veröffentliche.

Ich bin von Antonio Peri eingeladen worden im Vorfeld der Bundestagsabstimmung zum Antrag der LINKEN am 17. Januar 2013 einen kleinen Gastbeitrag hier auf seinem Blog zu veröffentlichen. Diese Einladung nehme ich gerne an.

Großartig vorstellen möchte ich mich an dieser Stelle nicht. Ich trete unter dem Pseudonym „bushdoctor“ für die Legalisierung von Cannabis ein und bin hauptsächlich im Forum des Deutschen Hanf Verbandes zu finden. Mein Hauptfokus liegt in der Arbeit für den DHV. Ich bin aber kein Mitarbeiter des DHV sondern „nur“ Privatsponsor.

Mittlerweile beobachte ich die „Legalisierungsszene“ seit 1997 und was mir immer wieder auffällt, ist das Fehlen von konkreten Vorstellungen wie eine „Legalisierung“ von Cannabis in der Bundesrepublik Deutschland im Detail umgesetzt werden könnte.

Es mangelt nicht an Forderungen und Ideen, nur meistens greifen diese aus meiner Sicht immer zu kurz. Meist wird nur die plakative Forderung „LEGALIZE IT“ gestellt, ohne die real-existierenden rechtlichen Rahmenbedingungen verstanden zu haben. Auch der aktuelle Antrag der LINKEN macht hier keine Ausnahme, obwohl man davon ausgehen müsste, dass eine Bundespartei, die mitregieren möchte, gerade diese rechtlichen Zusammenhänge des „Status quo“ verstanden hat.

In einer Diskussion im DHV-Forum habe ich schon meine Kritikpunke an dem aktuellen Antrag der LINKEN formuliert, indem ich auf alle sechs Punkte dieses Antrags kurz (und zugegebenermaßen zynisch) eingegangen bin.

Es entspricht einfach nicht meinen Vorstellung von Umsetzbarkeit, wenn gefordert wird, dass 30g Cannabis vom Betäubungsmittelgesetz ausgenommen werden sollen, aber nirgends ein Gedanke daran verschwendet wird, was mit 31g Cannabis passieren soll.

Eine Ausnahme von bis zu 30g Cannabis aus dem BtmG bedeutet in meinen Augen, dass diese Menge, dann völlig „frei“ wäre und dann eventuell dem Lebensmittelgesetz (Genussmittel) unterliegt. Die weiteren Einschränkungen müssten dann in einer „Cannabisverordnung“ analog der Tabakverordnung erfolgen. Auch das Jugendschutzgesetz müsste angepasst werden, denn dort steht nichts von Cannabis sondern nur von Tabak und Alkohol.

Wie das in Punkt 4 des Antrags geforderte Werbeverbot ungesetzt werden soll, bleibt ebenso schleierhaft wie die Schaffung von neuen Gesetzen und Vorschriften für die zu installierenden Cannabis Social Clubs (CSC), die laut Antrag im Vereinsrecht angesiedelt werden sollen. Den Umgang mit Waffen in einem Schützenverein regelt das Waffengesetz. Welches Gesetz soll den Umgang mit Cannabis in einem CSC regeln? Die Zutrittsregelung „ab 18“ kriegt man noch mit einem Verweis auf § 7 JuSchG hin, wenn aber nur „namentlich Bekannten“ der Zutritt erlaubt sein soll, dann braucht man dafür wieder ein extra Gesetz.

Wie sieht es mit den Erntemengen in den CSC aus? Da fallen weit mehr als 30g an! Der Betrieb eines CSC würde eine Ausnahmegenehmigung nach §3 BtmG erfordern und die „Erntehelfer“ bräuchten ebenfalls solche Ausnahmegenehmigungen, um die angefallene Erntemenge rechtssicher handhaben zu können. Man stelle sich nur eine Polizeikontrolle vor und ein CSC-Mitglied hält gerade eine Schachtel mit 200g frisch geernteten Cannabisblüten in der Hand, auch getrocknet sind das weit mehr als 30g…

So zieht eine einfache Forderung, die sich im ersten Moment vielleicht supertoll anhört, einen ganzen Rattenschwanz an legislativen Maßnahmen nach sich. Und darauf haben diejenigen, die dem Antrag im Erfolgsfalle entsprechen müssten, nämlich die Beamten der Bundesregierung, einfach keinen Bock. Und das kann man ihnen auch nicht mal allzu übel nehmen.

Den einzigen Punkt aus dem Antrag der LINKEN, den man aus meiner Sicht vollumfänglich für gut und durchdacht befinden kann ist die Änderung des Verkehrsstrafrechts dahingehend, dass ein vernünftiger Grenzwert für THC eingeführt werden sollte.

Dies könnte aber völlig unabhängig von der Legalisierungsdebatte erfolgen mit einfachem Verweis auf die Ergebnisse der DRUID-Studien von 2011 und sollte meines Erachtens in einem separaten Antrag geschehen. Durch die vorhersehbare Ablehnung des gesamten Antrags am 17.01.2013 fällt dieser Punkt somit gleich wieder vom Tisch, was schade und unnötig ist.

Das 1997 von der ROT-GRÜNEN Landesregierung Schleswig-Holstein vorgeschlagene „Apothekenmodell“ reiht sich leider auch vollkommen in das Muster „Nicht nachdenken, fordern!“ ein.

Wie es für Apotheken rechtlich möglich sein sollte, Betäubungsmittel an Personen abzugeben, die nicht im Besitz einer BTM-Genehmigung sind, war einfach nicht bedacht worden. Kein Wunder, dass diese Forderung mit einem einfachen Verweis auf das BtmG vom Tisch gefegt wurde. Dieser Antrag beinhaltete aber zumindest die (durchdachte) Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach §3 BtmG für das Land Schleswig-Holstein. Die Konsumenten, die das Cannabis legal erwerben können sollten, wurden aber hierbei schlichtweg vergessen…

Für eine Forderung nach „Legalisierung“  –  und Legalisierung ist immer auch Regulierung, braucht es meines Erachtens einen durchdachten Plan, wie man alle Ziele:

  • legaler Erwerb, Besitz, Anbau (Austrocknung des Schwarzmarkts)
  • Jugendschutz
  • Werbeverbot
  • Kontrolle
  • Strafen
  • Steuereinnahmen
  • Einhalten der internationalen Verträge
  • „Drogentourismus“ (???)

unter einen Hut bringen kann, ohne zwei Jahre lang die Beamten der Bundesregierung und das Parlament mit dem Austüfteln von neuen Gesetzen und Vorschriften zu belasten.

Es wäre besser, wenn sich die „Legalisierungsbewegung“ langsam mit der Formulierung von konkreten Vorschlägen beschäftigen würde als nur zu fordern ohne nachzudenken!

Da ich mich persönlich nicht ausnehmen will, habe ich bereits angefangen nachzudenken und fordere die „Legalisierung“ von Cannabis über die Ausnahmegenehmigungen nach §3 BtmG:

„Die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes wie auch die internationalen Suchtstoffübereinkommen müssten so ausgelegt werden, dass die Erteilung einer Erlaubnis an Privatpersonen möglich ist.“ (OVG Münster, Urteil 07.12.2012, Az: 13 A 414/11)

Einen konkreten Vorschlag hierzu arbeite ich gerade aus.